Mit der Gesetzesumwandlung des so genannten „Anti-Krisen-Dekretes“ wurden Änderungen im Hinblick auf die Steuerbegünstigung für Energiesparmaßnahmen vorgenommen. Zum Glück wurden einige sehr nachteilige Punkte des ursprünglichen Dekretes im Rahmen der Gesetzesumwandlung nicht umgesetzt oder zumindest abgeschwächt.
Die wichtigsten Verbesserungen des Dekrets betreffen:
· Die Abschaffung des Höchstbetrages, der italienweit für die Steuerbegünstigung vorgesehen war;
· Die Streichung der Verpflichtung vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen eine Genehmigung bei der Agentur der Einnahmen einzuholen.
Nachfolgend ein Überblick der für 2009 und 2010 geltenden Regelungen.
Welche Sanierungsmaßnahmen werden gefördert?
· Allgemeine Maßnahmen zur Reduzierung des Wärmeverlustes an bestehenden Wohn- und Betriebsgebäuden (z.B. Wärmeisolierung);
· Austausch von Fenstern und Verlegung von Isolierböden;
· Installation von Sonnenkollektoren für Warmwasserbereitung;
· Austausch der Heizanlage und Ersetzung durch Brennwertkessel, Hackschnitzel- oder Pelletsheizung (letztere gelten nur für 2009).
Wie hoch ist der Steuervorteil?
Der Abzug von der Bruttosteuer beträgt 55%. In folgender Abbildung wird der Höchstbetrag des Abzuges sowie der maximal anerkannte Investitionsbetrag veranschaulicht:
Maßnahme |
Maximal möglicher Abzug |
Maximal anerkannte Investition |
Maßnahmen zur Reduzierung des Wärmeverlustes |
100.000 Euro |
181.818 Euro |
Austausch von Fenstern und Verlegung von Isolierböden |
60.000 Euro |
109.091 Euro |
Installation von Sonnenkollektoren |
60.000 Euro |
109.091 Euro |
Austausch der Heizanlage und Ersetzung durch Brennwertkessel |
30.000 Euro |
54.545 Euro |
Der Steuerabzug kann nicht mehr wie bisher auf drei bis zehn Jahre, sondern ausschließlich auf 5 Jahre aufgeteilt werden. Die Begünstigung steht allen Privatpersonen, Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu.
Beispiel:
Herr Hofer lässt die Fenster seines Wohnhauses austauschen. Hierfür investiert er 25.000 Euro. Davon kann er 13.750 Euro aufgeteilt auf 5 Jahre von der Steuer absetzen. Aber Vorsicht: Der berechnete jährliche Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.750 Euro kann nur mit bestehenden Einkommenssteuerschulden verrechnet werden. Ist die Steuerschuld zu gering, geht der Differenzbetrag verloren.
Was ist zu tun?
· Je nach Art der durchgeführten Maßnahmen ist eine Bestätigung von einem zugelassenen Sachverständigen (Ingenieur, Architekt, Geometer usw.) notwendig.
· Innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten muss eine Meldung an die „ENEA“ erfolgen.
· Der Steuerabsetzbetrag kann nur nach erfolgter Zahlung in Anspruch genommen werden. Auf den Überweisungsbelegen müssen zusätzlich zum Zahlungsgrund der Text „Energiesparmaßnahmen Ges. 296/2007“ sowie die Steuernummer des Zahlenden und jene des Begünstigten aufscheinen.
· Die Rechnungen müssen bis zur Verjährung der entsprechenden Steuerperiode aufbewahrt werden.
· Die Sanierungsmaßnahmen müssen der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Form und Fristen sind bis dato noch nicht bekannt.
Fazit
Auch wenn es ab 2009 nicht mehr möglich ist, die staatlichen Steuerförderungen mit den Landesbeiträgen für Energiesparmaßnahmen zu kumulieren, ist es aus steuerlicher Sicht nach wir vor interessant, energetische Sanierungen vorzunehmen.
Quelle: Pustertaler Zeitung
Ausgabe Nr. 3-501/09 vom 13. Februar 2009
DDr. Roland Stauder, Graber & Partner
Wirtschafts- und Steuerberatung
Bruneck - Toblach